EUROPÄISCHE REISEVERSICHERUNG
REISESTORNO-BEDINGUNGEN
A: Stornoschutz bei Nichtantritt, Umbuchung oder Abbruch einer Reise
Gegenstand der Versicherung
Gegenstand der Versicherung ist die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses gebuchte Reise. Die folgenden auf die Reise bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Mietobjekte anzuwenden.
Versicherungsfall
1.
Ein
Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden Gründe eine Reise
nicht angetreten werden kann, umgebucht oder abgebrochen werden muss:
1.1. gesundheitliche
Gründe der versicherten Person (siehe Art. 1), deren Schweregrad für eine
Reiseunfähigkeit ausschlaggebend ist und vom behandelnden Arzt bestätigt wird
(bei Reiseabbruch ist eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes vor
Ort auszustellen); bestehende Leiden sind nur dann versichert, wenn sie
unerwartet akut werden;
1.2. Schwangerschaft
der versicherten Person, wenn die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung
festgestellt worden ist;
1.3. Tod der
versicherten Person;
1.4. Tod, schwerer
Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung einer Risikoperson, wodurch die
Anwesenheit der versicherten Person am Heimatort dringend erforderlich ist; als
Risikopersonen gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im gemeinsamen
Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-,
Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten Person und eine andere
persönlich nahe stehende Person (bei Versicherungsabschluss im
Versicherungsnachweis zusätzlich zu nennen);
1.5. bedeutender
Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an seinem Wohnort infolge
Elementarereignis (Feuer etc.) oder Straftat eines Dritten, der seine
Anwesenheit erforderlich macht;
1.6. unverschuldeter
Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der versicherten Person durch den
Arbeitgeber;
1.7. Einberufung der versicherten Person zum
Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die
Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung;
1.8.
Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der
dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer
gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;
1.9. Nichtbestehen der Reifeprüfung durch
die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin einer
vor der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;
1.10. Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten
Person, vorausgesetzt das
zuständige Gericht akzeptiert die
Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.
2. Ein
Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn eine Reise umgebucht oder
abgebrochen werden muss, weil Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder
Epidemien vor Ort die körperliche Sicherheit des Versicherten konkret gefährden,
und dadurch die Unmöglichkeit oder objektive Unzumutbarkeit der Fortsetzung der
Reise eindeutig gegeben ist.
3. Der
Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person, deren versicherte
Familienangehörige und für maximal drei weitere versicherte mitreisende
Personen. Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im
gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die
Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten Person
sowie bei Bezahlung eines Familientarifs (siehe Art. 1) sämtliche im
Versicherungsnachweis genannten Personen.
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