EUROPÄISCHE  REISEVERSICHERUNG

 

 

REISESTORNO-BEDINGUNGEN

 

 

A: Stornoschutz bei Nichtantritt, Umbuchung oder Abbruch einer Reise

 

Gegenstand der Versicherung

 

Gegenstand der Versicherung ist die zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses gebuchte Reise. Die folgenden auf die Reise bezogenen Bestimmungen sind sinngemäß auch auf Mietobjekte anzuwenden.

 

Versicherungsfall

 

1.              Ein Versicherungsfall liegt vor, wenn aus einem der folgenden Gründe eine Reise nicht angetreten werden kann, umgebucht oder abgebrochen werden muss:

 

1.1.      gesundheitliche Gründe der versicherten Person (siehe Art. 1), deren Schweregrad für eine Reiseunfähigkeit ausschlaggebend ist und vom behandelnden Arzt bestätigt wird (bei Reiseabbruch ist eine entsprechende Bestätigung des behandelnden Arztes vor Ort auszustellen); bestehende Leiden sind nur dann versichert, wenn sie unerwartet akut werden;

 

1.2.      Schwangerschaft der versicherten Person, wenn die Schwangerschaft erst nach der Reisebuchung festgestellt worden ist;

 

1.3.      Tod der versicherten Person;

 

1.4.      Tod, schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung einer Risikoperson, wodurch die Anwesenheit der versicherten Person am Heimatort dringend erforderlich ist; als Risikopersonen gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten Person und eine andere persönlich nahe stehende Person (bei Versicherungsabschluss im Versicherungsnachweis zusätzlich zu nennen);

 

1.5.      bedeutender Sachschaden am Eigentum der versicherten Person an seinem Wohnort infolge Elementarereignis (Feuer etc.) oder Straftat eines Dritten, der seine Anwesenheit erforderlich macht;

 

1.6.      unverschuldeter Verlust des Arbeitsplatzes infolge Kündigung der versicherten Person durch den Arbeitgeber;

 

1.7.      Einberufung der versicherten Person zum Grundwehr- bzw. Zivildienst, vorausgesetzt die zuständige Behörde akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Einberufung;

 

1.8.      Einreichung der Scheidungsklage (bei einvernehmlicher Trennung der dementsprechende Antrag) beim zuständigen Gericht unmittelbar vor einer gemeinsamen Reise der betroffenen Ehepartner;

 

1.9.      Nichtbestehen der Reifeprüfung durch die versicherte Person unmittelbar vor dem Reisetermin   einer
             vor der Prüfung gebuchten, versicherten Reise;

1.10.    Eintreffen einer unerwarteten gerichtlichen Vorladung der versicherten Person, vorausgesetzt  das        

            zuständige Gericht akzeptiert die Reisebuchung nicht als Grund zur Verschiebung der Vorladung.

 

2.                     Ein Versicherungsfall liegt auch dann vor, wenn eine Reise umgebucht oder abgebrochen werden muss, weil Unruhen aller Art, Naturkatastrophen oder Epidemien vor Ort die körperliche Sicherheit des Versicherten konkret gefährden, und dadurch die Unmöglichkeit oder objektive Unzumutbarkeit der Fortsetzung der Reise eindeutig gegeben ist.

 

3.                     Der Versicherungsfall gilt für die betroffene versicherte Person, deren versicherte Familienangehörige und für maximal drei weitere versicherte mitreisende Personen. Als Familienangehörige gelten der Ehepartner (bzw. Lebensgefährte im gemeinsamen Haushalt lebend), die Kinder (Stief-, Schwieger-, Enkel-), die Eltern (Stief-, Schwieger-, Groß-), die Geschwister der versicherten Person sowie bei Bezahlung eines Familientarifs (siehe Art. 1) sämtliche im Versicherungsnachweis genannten Personen.


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