Allgemeine Reisebedingungen (ARB 1992) Anpassung an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93 und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz, BGBI. I Nr. 48/2001

 

Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumenten-schutz in Entsprechung des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten in der Fassung 1994 über die Ausübungs-vorschriften für das Reisebürogewerbe (nunmehr § 6, gem. BGBl. II Nr. 401/98).

Das Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.

 

 

Achtung: für Reisen/Produkte von Austrian Holidays (AGBs, Internet, Broschüren) gelten nachfolgende, besondere Reisebedingungen (diese sind eingerahmt). Sie sind Grundlage des Vertrags, den Sie als Kunde mit uns als Reiseveranstalter direkt, oder mit Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen.

 

 

 

Der Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter, Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.

Veranstalter ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung) oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte, Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.

Ein Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt werden (z. B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.

Die nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar, zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler (Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge abschließen.

Die besonderen Bedingungen

- der vermittelten Reiseveranstalter,

- der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus, Flugzeug u. Schiff) und

- der anderen vermittelten Leistungsträger

gehen vor.

A. DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages (Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem Vermittler schließen.

 

1. Buchung/Vertragsabschluss

Die Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen. (Fern)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro/Reiseveranstalter umgehend schriftlich bestätigt werden.

Reiseveranstalter sollen Buchungsbestätigungen verwenden, die alle wesentlichen Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung (Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.

 

Abweichend zu den ARB 1992 gelten bei Austrian Holidays Jugendferien GmbH folgende Buchungs-und Vertragsabschlussbedingungen:

 Buchungen können online oder schriftlich mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten

vorgenommen werden.

Bei einer Online-Buchung gilt:
 Es wird die Online-Buchung per Mail von Austrian Holidays Jugendferien Gmbh dem Kunden rückbestätigt.
Innerhalb von zwei Werktagen nach der Online-Buchung,  wird dem Kunden von Austrian Holidays Jugendferien GmbH eine Anmeldebestätigung mit Anzahlungszahlschein,  Anmeldekarte und weiteren Unterlagen per Post zugesandt. Die beiliegende Anmeldekarte muß vom Kunden gleich  nach Erhalt (innerhalb einer Woche nach der Online-Buchung) an Austrian Holidays Jugendferien GmbH, ausgefüllt und unterschrieben vom Erziehungsberechtigten,  per Post oder per Fax retourniert werden. Wir empfehlen, Austrian Holidays auch
fernmündlich zu kontaktieren, um sich zu vergewissern, dass das gefaxte
oder das per Post zugesandte Anmeldeformular auch tatsächlich beim Veranstalter eingelangt ist.

 

Der Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend § 6 der Ausübungsvorschriften für das Reiseveranastaltergewerbe auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß auszuhändigen.

Soweit Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger, Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches Recht zur Anwendung gelangen.

Derjenige, der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt, gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung gegenüber dem Reiseveranstalter (Zahlungen, Rücktritt vom Vertrag usw.).

Bei der Buchung kann der Reiseveranstalter eine Bearbeitungsgebühr und eine (Mindest) Anzahlung verlangen. Die Restzah-lung sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.

Reiseunternehmungen, die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung) zu übermitteln.

2. Informationen und sonstige Nebenleistungen

2.1. Informationen über Pass-, Visa-, Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Als bekannt wird vorausgesetzt, dass für Reisen ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepass erforderlich ist.

Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen darüber hinausgehenden ausländischen Pass-, Visa- und gesund-heitspolizeilichen Einreisevorschriften sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich. Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen Visums.

Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer, Staaten-lose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.

2.2. Informationen über die Reiseleistung

Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.

3. Rechtsstellung und Haftung

Die Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf

- die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung von gewonnenen Erfahrungen;

- die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließ-lich einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung der Reisedokumente;

- die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen und umgekehrt (wie z. B. von Änderungen der vereinbarten Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen, Reklamationen).

Das Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.

Das Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben, sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterlässt es dies, so Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

 

 

 

Gegebenenfalls empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten entweder den jeweiligen Leistungsträger (z. B. Hotel, Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.

5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze

Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn- und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraft-fahrzeughaftpflichtgesetz.

6. Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen

Um die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftli-che Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugen zu sichern.

Gewährleistungsansprüche von Verbrauchern können in-nerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden.

Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren.

Es empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

7. Rücktritt vom Vertrag

7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise

a) Rücktritt ohne Stornogebühr

Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktritts-rechten kann der Kunde, ohne dass der Veranstalter gegen ihn Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung eintretenden Fällen zurücktreten:

Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch der Reisepreis zählt erheblich geändert werden.

In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Ver-tragsänderung.

 

 

Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die Ver-tragsänderung unverzüglich zu erklären und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.

Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz verpflichtet.

 

b) Anspruch auf Ersatzleistung

Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reisever-anstaltung verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbrin-gung dieser Leistung in der Lage ist.

Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum Tra-gen kommen.

c) Rücktritt mit Stornogebühr

Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis ist der Gesamt-preis der vertraglich vereinbarten Leistung zu verstehen.

Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt wer-den.

Je nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Storno-sätze:

1. Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalrei-sen im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrta-gesfahrten)

bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................25%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................50%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................65%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............85%

des Reisepreises.

2. Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr), Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)

bis 30. Tag vor Reiseantritt...................................10%

ab 29. bis 20. Tag vor Reiseantritt..........................15%

ab 19. bis 10. Tag vor Reiseantritt..........................20%

ab 9. bis 4. Tag vor Reiseantritt.............................30%

ab dem 3. Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt..............45%

des Reisepreises.

Für Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten, Sonderzüge und Linienflugreisen zu

Sondertarifen gelten besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.

 

 

Besondere Bedingungen

Reisestornobedingungen von Austrian Holidays

Abweichend von den ARB 1992 gelten für unsere Reisen folgende Stornosätze: Keine Stornogebühren bei schriftlicher Kündigung bis 31.3.2012; danach 25% der Teilnahmegebühr (oder Ersatzteilnehmer, vom stornierenden Kunden erbracht ); ab 31.5.2012 100% Stornokosten (oder Ersatzteilnehmer, vom stornierenden Kunden erbracht).

Sie erhalten die Stornobedingungen bei Abschluß einer Stornoversicherung automatisch
mit der Anmeldung:

Stornos  müssen schriftlich erfolgen, mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten, eingeschrieben per Post. Im Krankheitsfall ist zusätzlich eine  ärztliche Bestätigung erforderlich.

 


Besondere Bedingungen

Reisestornoversicherung auf freiwilliger Basis

 

Wir empfehlen, eine Reisestornoversicherung abzuschließen. Bei Abschluß einer Reisestornoversicherung gilt, falls die Stornobedingungen zutreffen (diese werden bei der Anmeldung mitgesandt):

 

Bei Bezahlung  einer Reisestornoprämie von 21 €/Woche/Person: erhält der Kunde bis zu 400 € der. eingezahlten Buchungssumme/Woche ersetzt.

 Bei Bezahlung einer Reisestornoprämie von  25 €/Woche/Person erhält  der Kunde bis zu 500 € der eingezahlten Buchungssumme/Woche ersetzt.
Bei Bezahlung einer Reisestornoprämie von 32 €  erhält  der Kunde bis zu 600 €  der eingezahlten Buchungssumme/Woche ersetzt.

 Falls Sie die Reisestornoversicherung wünschen, bitten wir Sie  beim Zahlschein, der Ihnen im Rahmen der Anmeldung von Austrian Holidays zugesandt wird,  zum Anzahlungsbetrag,  die von Ihnen gewählte Reisestornoprämie dazurechnen und mit der Anzahlung mit zu überweisen.Falls Sie schon bei der Online-Buchung oder schriftlichen Buchung die gewünschte Stornoprämie angekreuzt haben, wird Ihnen diese automatisch beim Anzahlungszahlschein von Austrian Holidays zur Anzahlungssumme dazugerechnet.
 Falls keine Reisestornoversicherung abgeschlossen wird,  machen wir Sie aufmerksam, dass Sie dann im Falle eines Buchungsrücktrittes nicht versichert sind, außer Sie haben eine eigene Stornoversicherung abgeschlossen.

 

 

 

 

Rücktrittserklärung

Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten:

 

 

Der Kunde (Auftraggeber) kann jederzeit dem Reiseveranstalter, bei dem die Reise gebucht wurde, mitteilen, dass er vom Vertrag zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich, dies

- mittels eingeschriebenen Briefes oder

- persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung

zu tun.

 

Abweichend von den in den ARB 1992 festgelegten Rücktrittserklärungen gilt für einen Reiserücktritt bei Austrian Holidays Jugendferien GmbH:
 
 Stornos: müssen schriftlich erfolgen, mit der Unterschrift des Erziehungsberechtigten, eingeschrieben per Post. Im Krankheitsfall ist zusätzlich eine ärztliche Bestätigung erforderlich.

 

d) No-show

No-show liegt vor, wenn der Kunde der Anreise fernbleibt, weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Anreise wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters klargestellt, dass der Kunde die verbleibende Reiseleistung nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.

 

Abweichend von den in den ARB 1992 festgelegten No-Show-Gebühren gilt für Reisen von Austrian Holidays Jugendferien GmbH folgender Prozentsatz:
No Show: 100%

 

 

4. Leistungsstörungen

Verletzt das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht beweist, dass ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.

Für Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten Geschäftes verpflichtet.

 

B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER

Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages - in der Folge Reisevertrag genannt -, den Buchende mit einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme eines Vermittlers schließen. Für den Fall des Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermitt-lerpflichten sinngemäß.

Der Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständli-chen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß § 6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.

1. Buchung/Vertragsabschluß

Der Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht. Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.

2. Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers

Ein Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich, wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen.

2.1. Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung

Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkos-ten.

2.2. Übertragung der Reiseveranstaltung

Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten, so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben. Der Überträger und der Erwerber haften für das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu ungeteilter Hand.

 

3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleis-tungen

Über die auch den Vermittler treffenden Informations-pflichten (nämlich Informationen über Pass-, Visa-, Devi-sen, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften) hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw. Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen sind Gegenstand des Reisever-trages, es sei denn, dass bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen wurden. Es wird aber empfoh-len, derartige Vereinbarungen unbedingt schriftlich festzu-halten.

4. Reisen mit besonderen Risken

Bei Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharak-ter) haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb seines Pflichtenbereiches geschieht.

Unberührt bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbrin-gung der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und Unternehmen sorgfältig auszuwählen.

5. Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen

5.1. Gewährleistung

Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leis-tung einen Gewährleistungsanspruch.

Der Kunde erklärt sich damit einverstanden, dass ihm der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangel-freie Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.

Abhilfe kann in der Weise erfolgen, dass der Mangel beho-ben wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleis-tung, die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet, erbracht wird.

5.2. Schadenersatz

Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegen-den Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet.

Soweit der Reiseveranstalter für andere Personen als seine Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht be-weist, dass diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit treffen.

Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis der Umstände in Verwahrung genommen.

Es wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß zu verwahren.

5.3. Mitteilung von Mängeln

Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages, den er während der Reise feststellt, unverzüglich einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen. Dies setzt voraus, dass ihm ein solcher bekanntgegeben wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe erreich-bar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden ange-rechnet werden und insofern seine eventuellen Schadener-satzansprüche schmälern. Der Veranstalter muss den Kun-den aber schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen ha-ben. Ebenso muss der Kunde gleichzeitig darüber aufge-klärt worden sein, dass eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche nicht berührt, sie aller-dings als Mitverschulden angerechnet werden kann.

 

 

Prozent, bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent des Reisepreises zu bezahlen.

Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt werden.

7.2. Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise

a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt wurde:

- bis zum 20. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,

- bis zum 7. Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,

- bis 48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.

Trifft den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindest-teilnehmerzahl ein über die leichte Fahrlässigkeit hinaus-gehendes Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser ist mit der Höhe der Stornogebühr pau-schaliert. Die Geltendmachung eines diesen Betrag über-steigenden Schadens wird nicht ausgeschlossen.

b) Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h. auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignis-se, auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden kön-nen. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung, wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.

c) In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahl-ten Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b, 1. Absatz steht im zu.

7.3. Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise

Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die Durchführung der Reise durch grob ungebührliches Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.

In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Scha-dens verpflichtet.

8. Änderungen des Vertrages

8.1. Preisänderungen

Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten - der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren, Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entspre-chende Gebühren auf Flughäfen oder die für die betref-fende Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.

Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese an den Reisenden weiterzugeben.

Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungs-schein vermerkt wurden.

Ab dem 20. Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preis-änderung.

Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn bei Vorlie-gen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände unverzüglich zu erklären.

Bei Änderungen des Reisepreises um mehr als 10 Prozent ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornoge-bühr jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a.).

8.2. Leistungsänderungen nach Antritt der Reise

- Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat, gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechts-grundlagen bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.

- Ergibt sich nach der Abreise, dass ein erheblicher Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird. Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfül-lung oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kun-den zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften Hilfe zu leisten.

9. Auskunftserteilung an Dritte

Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn, der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich ge-wünscht. Die durch die Übermittlung dringender Nachrich-ten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Ange-hörigen die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.

10. Allgemeines

Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals lit.b (Rücktritt), 7.1. lit d, vormals lit. c (No-show) sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche Verbandsemp-fehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.

 

11. Besondere Bedingungen

 

11.1 Nicht in Anspruch genommene Leistungen  werden nicht rückerstattet.

 

11.2 Den Anordnungen und Weisungen der Kursleitung und des Austrian Holidays Teams ist Folge zu leisten. Während
des gesamten Aufenthaltes besteht generelles Rauch-, Alkohol –und Drogenverbot. Bei Verstößen gegen die oben genannten Punkte ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Abmahnung, den betreffenden Kursteilnehmer auszuschließen.

Bei gruppenschädigendem oder undiszipliniertem Verhalten, bei jeder Art von körperlicher, geistiger oder anderer Art von Schädigung anderer Teilnehmer,  kann nach Abmahnung ebenfalls ein Kursausschluss erfolgen.

 

11.3 Personen, die an einer psychischen Erkrankung leiden, die Drogen konsumieren bzw. alkoholgefährdet sind, sind von der

Teilnahme ausgeschlossen.

 

11.4  Zugservice:
Wir bieten für diejenigen von Euch, die nicht von den Eltern zu unseren Standorten gebracht werden können, ein Zugservice an. Das Zugservice gilt für folgende Strecken: Wien-Velden/retour; Wien-St.Gilgen/retour. Wer das Zugservice in Anspruch nehmen möchte, soll das  bitte bei der Anmeldung schriftlich bekannt geben
. Die Mindestteilnehmeranzahl beim Zugservice beträgt 6 Personen.

11.5. Betreuung
Die Betreuung obliegt erfahrenem und qualifiziertem Personal rund um die Uhr. Unsere Betreuer werden ihr Möglichstes tun, dass sich Ihr Kind bei uns wohlfühlt und seinen Aufenthalt genießt.

11.6. Abholung

Abholung Ihres Kindes am Samstag zwischen 10-13 Uhr. Bitte das Kind pünktlich bis 13 Uhr abholen. Das Mittagessen am Abholtag (Samstag) ist noch im Preis inbegriffen.

11.7. Taschengeld
Taschengeld und Sportgeldaufbewahrung erfolgt durch das Personal von Austrian Holidays.
Bitte keine Wertgegenstände mitgeben


11.8. Handys

Handys dürfen abends zwischen 18 und 20h verwendet werden.

11.9. Arztbesuche und Medikamente
Bitte unbedingt die E-Card mitnehmen. Medikamentenkosten müssen vom Taschengeld bezahlt werden. Es ist den Teilnehmern nicht erlaubt, Medikamente an andere Teilnehmer der Jugend-Urlaube weiterzugeben.

11.10. Email-Versand
Mit der Bekanntgabe der Email-Adresse stimme ich zu, daß ich von Austrian Holidays  Informationen per Email zugeschickt bekomme. Daten werden nicht an Dritte weitergegeben.



 

11.11 Anzahlung/Restzahlung:

Abweichend zu den ARB 1992 gelten bei uns folgende Zahlungsbedingungen:

Gleich bei der Anmeldung erhalten Sie per Post einen Anzahlungszahlschein mit allen weiteren Unterlagen zugesandt.

Die Anzahlungssumme beträgt 20% der Buchungssumme.
Die Restzahlung ist frühestens zwei Wochen vor Urlaubsantritt zu überweisen.  (Muß bis spätestens 10 Tage vor dem  Termin des Urlausantrittes auf unserem Konto sein)

11.12 Umbuchungen
Es obliegt dem Veranstalter, einer Umbuchung zuzustimmen.
Bei einer Umbuchung werden dem Kunden Umbuchungsgebühren (12 Euro/Person) berechnet:
Die Umbuchung hat schriftlich mit Unterschrift des Erziehungsberechtigten zu erfolgen.
 

 

11.13 höhere Gewalt
Muß der Jugendurlaub vom Teilnehmer aus Gründen "höherer Gewalt" abgebrochen werden, wird vom Veranstalter kein Buchungsgeld retourniert
Kann auf Grund höherer Gewalt die vom Jugendurlaubsveranstalter versprochene Leistung nicht erbracht werden, wird vom Jugendurlaubsverstalter ebenfalls kein
Buchungsgeld oder keine Entschädigung zurückbezahlt.

 

 11.14   Zahlungsmodalitäten

 

 

Veranstalter: Austrian Holidays Jugendferien GmbH, Mozartstrasse 26, 2521 Trumau, Eintragungsnummer 1999/ 0046 im Veranstalterverzeichnis des Bundesministeriums für Wirtschaft, Familie und Jugend. Gemäß der Reisebürosicherungsverordnung (RSV) sind Kundengelder bei Pauschalreisen des Veranstalters Austrian Holidays Jugendferien GmbH, Mozartstrasse 26, 2521 Trumau unter folgenden Voraussetzungen abgesichert:

Die Anzahlung erfolgt frühestens elf Monate vor dem vereinbarten Ende der Reise und beträgt 20%  des Reisepreises. Die Restzahlung erfolgt frühestens zwei Wochen vor Reiseantritt  (muß spätestens 10 Tage vor Antritt des Jugendurlaubes am Konto sein)- Zug um Zug gegen Aushändigung der Reiseunterlagen an den Reisenden. Darüber hinausgehende oder vorzeitig geleistete Anzahlungen bzw. Restzahlungen dürfen nicht gefordert werden und sind auch nicht abgesichert. Garant oder Versicherer ist die Steiermärkische Sparkasse, Sparkassenplatz 4, 8010  Graz (Bankgarantie v. 12.12.08 .

Die Anmeldung sämtlicher Ansprüche ist bei sonstigem Anspruchsverlust innerhalb von 8 Wochen ab Eintritt einer Insolvenz beim Abwickler (Europ. Reiseversicherung, Kratochwjlestrasse 4, 1220 Wien, Tel.Nr.01/3172500, Fax.Nr 01/3199367.) vorzunehmen.


                                                                                                                                                                             11.15   Zimmereinteilung
 

Die Zimmereinteilung wird von der Chefin von Austrian Holidays Jugendferien GmbH ca. 2 Wochen vor Beginn der Jugendurlaube vorgenommen. Mädchen und Buben werden in separaten Zimmern untergebracht. Bei der Einteilung wird auf das Alter der Jugendlichen Rücksicht genommen. Auch können bei der Anmeldung schriftlich Zimmereinteilungswünsche bekannt gegeben werden, die folgendes betreffen:  Freunde oder Geschwister wollen zusammen in ein Zimmer eingeteilt werden. Dieser Zimmereinteilungswunsch, was die Unterbringung von Freunden /Geschwistern in einem Zimmer anbelangt.

wird 100%ig berücksichtigt.

Bitte beim Zimmerwunsch nicht angegeben, daß Ihr Kind in einem 2, 3 oder 4 Bettzimmer untergebracht werden soll.  Dies wird von der Chefin von Austrian Holidays je nach Zimmerbeschaffenheit des jeweiligen Hauses, nach Alter und nach Eingang der Buchungen objektiv entschieden und kann von den Eltern nicht als Wunsch angegeben werden. Freunde oder Geschwister werden immer zusammen in ein Zimmer eingeteilt, wenn es gewünscht wird.

11.16 Gerichtsstand Ebreichsdorf
 

 

 


 

 

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